SEARCH

Wie ist die rechtliche Lage beim Auftreten eines Mangels an einem Neufahrzeug?

Nach §433 BGB ist der Verkäufer durch einen Kaufvertrag verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben. Eine Sache ist dann frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat oder aber – wenn keine Vereinbarungen getroffen wurden – sich für die vorausgesetzte bzw. gewöhnliche Verwendung eignet (§434 Absatz 1 BGB).

Bei Auftreten eines Mangels an einer Kaufsache hat der Kunde gegenüber dem Verkäufer einen Anspruch auf Gewährleistung. Tritt ein Mangel an einer Kaufsache auf, besteht für den Käufer grundsätzlich die Möglichkeit, Nacherfüllung zu verlangen (§437 Nr. 1 BGB), vom Kaufvertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern (§437 Nr. 2 BGB) und unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen (§437 Nr. 3 BGB). Das BGB geht vom sogenannten Vorrang der Nacherfüllung aus. Das heißt, bevor der Käufer von den anderen Gewährleistungsrechten des §437 Nr. 2, 3 BGB Gebrauch machen kann, muss er dem Verkäufer regelmäßig eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen (§323 Absatz 1 BGB). Im Rahmen der Nacherfüllung kann der Käufer grundsätzlich zwischen Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder der Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) wählen (§439 Absatz 1 BGB). Stand 01.10.2017 – Änderungen und Irrtum vorbehalten.

Back to Top